Seit 1. Januar 2013 gelten in der Schweiz die neuen Verjährungsbestimmungen, nach denen auf allen Artikeln eine Garantie- und Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gewährt werden muss. Wie aber ist dies bei Occasionsgeräten? Photo Vision AG hat von einem Rechtsanwalt eine diesbezügliche Stellungnahme angefordert.
Verjährungsbestimmungen im Gewährleistungsrecht
I Ausgangslage
Das Fotogeschäft Photo Vision AG nimmt beim Verkauf eines neuen Fotoapparates gebrauchte Geräte an Zahlung. Diese gebrauchten Apparate werden als Occasionsgeräte verkauft. Bis anhin galt die Regelung, dass der Käufer, der ein Occasionsgerät erworben hat, dieses innert einer bestimmten kurzen Frist nach dem Kauf zu prüfen hatte. Bei einem allfälligen Defekt durfte er das Gerät retournieren und erhielt den Kaufpreis zurück. Später entdeckte Mängel/Defekte berechtig-ten den Käufer nicht mehr zur Rückgabe.
II Problemstellung
Auf den 1. Januar 2013 sind die Verjährungsbestimmungen im Kauf-und Werkvertragsrecht revidiert worden (Art. 210 und 371 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Diese neuen gesetzlichen Regelungen sollen nun genauer untersucht werden. Insbesondere gilt es zu klären, ob auch unter der neuen Rechtslage an der bisherigen Regelung festgehalten werden kann.
III Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Pflicht des Verkäufers, für die Mängelfreiheit des Kaufgegenstandes einzustehen. Erweist sich ein Occasionsgerät als mangelhaft, so hat der Käufer das Recht, entweder den Kaufpreis zurück zu verlangen (unter Rückgabe des mangelhaften Geräts) oder eine Kaufpreisreduktion zu fordern (und das Gerät zu behalten). Der Käufer ist gehalten, ein gekauftes Occasionsgerät innert vernünftiger Frist auf die Funktionstüchtigkeit zu prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort zu melden. Versäumt der Käufer die Prüfung oder meldet er erkannt Mängel nicht sofort dem Verkäufer, so verliert er seine Ansprüche auf Rückerstattung oder Reduktion des Kaufpreises.
Gibt der Verkäufer eine Garantie ab, so kann dies über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehen und hat zweierlei Folgen: Zum einen ist der Käufer dann nicht mehr gehalten, den Kaufgegenstand innert vernünftiger Frist zu prüfen und erkannte Mängel sofort zu melden. Er kann mit der Prüfung des Geräts und auch mit der Meldung bis zum Ende der Garantiefrist zu warten. Zum andern stellt sich die Frage, ob mit «Garantie» ein Reparaturanspruch des Käufers gemeint ist. Umgangssprachlich wird mit Garantie häufig ein solcher Reparaturanspruch in Verbindung gebracht, unter Ausschluss des Rückgaberechts bzw. des Preisreduktionsrechts. Bei Occasiongeräten macht ein Reparaturanspruch (auf Kosten des Verkäufers) wenig Sinn.
IV Die Rechtslage bis Ende 2012
Bis Ende 2012 hatte der Verkäufer einer Sache dem Käufer – gegenteilige Abmachungen vorbehalten – während eines Jahres Gewähr für die Kaufsache zu leisten. Der Käufer hatte die Kaufsache innert einer vernünftigen Frist auf seine Funktionstüchtigkeit hin zu prüfen und erkennbare Mängel dem Verkäufer gegenüber sofort zu rügen. Der Verkäufer haftete aber für sogenannte verdeckte Mängel während eines ganzen Jahres seit Übergabe des Occasionsgeräts an den Käufer. Es war zulässig, diese Gewährleistungsfrist und überhaupt die Gewährleistung vertraglich wegzubedingen. Es war auch zulässig, diese Frist zu verkürzen oder die Gewährleistungsbedingungen anderweitig zu modifizieren.
V Die neuen Verjährungsbestimmungen im Kaufrecht
1. Die Regelung im Allgemeinen
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich inhaltlich an der Gewährleistung nichts geändert hat: Wie bis anhin muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die verkaufte Sache (hier das Occasionsgerät) keine Mängel aufweist. Mit der Revision des Obligationenrechts wurde die Verjährungsfrist für die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Mängeln an einer gekauften beweglichen Sache von einem auf zwei Jahre nach Ablieferung der Sache verlängert (Art. 210 Abs. 1 OR). Handelt es sich um einen sogenannten Konsumentenvertrag, d.h. ist die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt und handelt Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, dürfen die gesetzlichen Verjährungsfristen bei neuen beweglichen Sachen gar nicht und bei gebrauchten Waren auf nicht weniger als ein Jahr verkürzt werden (Art. 210 Abs. 4 OR). Das Gesetz statuiert beim Konsumentenvertrag neu also Mindestfristen, die nicht unterschritten werden dürfen.
Für vor dem 31. Dezember 2012 verkaufte Occasionsgeräte gilt Folgendes: Gewährleistungsansprüche, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 verjährt waren, leben nicht wieder auf. Ist die Verjährung jedoch am 1. Januar 2013 noch nicht eingetreten, kommt das neue Recht zur Anwendung. Eine Anrechnung der unter bisherigem Recht bereits verstrichenen Verjährungsfrist findet nicht statt. Die neue zweijährige Frist beginnt ab dem 1. Januar 2013 neu zu laufen. Bei Konsumentenverträgen stellt sich die Frage, wie mit abgeänderten und am 1. Januar 2013 noch nicht abgelaufenen Gewährleistungsfristen zu verfahren ist (also wenn z.B. vor Weihnachten 2012 ein Occasionsgerät verkauft und «Gewähr 3 Monate» vereinbart worden ist). Es ist anzunehmen, dass die Verjährungsfristen in diesem Fall am 1. Januar 2013 nicht neu zu laufen beginnen, aber auf die nach neuem Recht noch zulässige Mindestfrist (zwei Jahre für neue und ein Jahr für gebrauchte Sachen) verlängert werden. Zu betonen ist, dass nur die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungsfrist geändert haben. Nicht geändert hat die Pflicht des Käufers, ein erworbenes Occasionsgerät umgehend auf seine Funktionstüchtigkeit zu prüfen und einen Mangel dem Verkäufer sofort zu melden.
2. Verjährungsbestimmungen bei Occasionsgeräten im Besonderen
Das Fotogeschäft Photo Vision AG verkauft Occasionsgeräte. Es gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim Verkauf der gebrauchten Fotoapparate jeweils um einen Konsumentenvertrag handelt, da die gebrauchten Geräte für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Kundschaft bestimmt sind und die Photo Vision AG als Verkäuferin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auftritt. Da es sich bei Occasionsgeräten um gebrauchte Waren handelt, darf die gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren mittels einer Vereinbarung höchstens auf ein Jahr verkürzt werden.
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist muss vertraglich zwischen Verkäuferin und Käufer vereinbart werden. Eine Vereinbarung liegt dann vor, wenn der Käufer den Kaufvertrag über das Occasionsgerät im Wissen um die verkürzte Frist abschliesst, etwa wenn es ihm im Rahmen des Verkaufsgespräches mitgeteilt wird oder wenn bei der Auslage der Occasionsgeräte oder bei der Kasse ein Schild mit einem entsprechenden Vermerk steht. Ein einseitiger vom Verkäufer angebrachter Vermerk auf Kassacoupons oder Quittung gilt nicht als Vereinbarung. Eine weitere Möglichkeit besteht im gänzlichen Ausschluss der Gewährleistungspflicht durch den Verkäufer. Die Wegbedingung jeglicher Gewährleistung bleibt im Rahmen des Gesetzes auch im Konsumentenvertrag weiterhin zulässig (Art. 199 OR). Eine solche Wegbedingung muss, wie auch eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist, vereinbart werden, was nur dann der Fall ist, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages davon weiss. Auch hier sind einseitige, die Gewährleistung ausschliessende Vermerke auf Quittungen, Kassacoupons u.dgl. unerheblich. Ebenso wenig ausreichend ist eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen («Kleingedrucktes»).
VI Fazit
Ab dem 1. Januar 2013 gilt von Gesetzes wegen eine zweijährige Gewährleistungsfrist des Verkäufers. Bei Occasionsgeräten kann diese Frist durch Vereinbarung mit dem Käufer auf höchstens ein Jahr herabgesetzt werden. Auch kann die Gewährleistungspflicht durch Vereinbarung mit dem Käufer ganz wegbedungen werden. Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn der Käufer den Kaufvertrag in Kenntnis der verkürzten Frist oder der Wegbedingung jeglicher Gewährleistungsansprüche abschliesst. Die bis anhin bestehende Regelung (eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als ein Jahr) ist neu nicht mehr zulässig. Es ist ein geschäftspolitischer Entscheid, ob der Verkäufer für Occasionsgeräte Gewähr leisten oder gar eine Garantie abgeben will oder ob er jegliche Gewährleistung ausschliessen will. Will er Gewähr leisten oder gar eine Garantie abgeben, so können diese Rechte nicht auf weniger als ein Jahr befristet werden. Zudem empfiehlt sich bei Abgabe einer Garantie der Hinweis, welche Rechte die Garantie für den Käufer umfasst: Bei Occasionsgeräten steht wohl das Rückgaberecht (gegen Erstattung des Kaufpreises) im Vordergrund.
Dr. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt
Anmerkung der Redaktion: Diese Bestimmungen gelten ausschliesslich für Handels- und Gewerbeanbieter und nicht für Privatpersonen, die Gebrauchtwaren beispielsweise im Internet verkaufen.
Wenn jetzt der Händler die angenomme Gebrauchtware sich selbst verkauft könnte er in der Folge die Ware als Privater als gekennzeichnete Kommissionsware ohne jegliche Gewährleistung/Garantie verkaufen? Wo es ein Gesetz gibt, gibt es üblicherweise auch ein Schlupfloch.