Gastautor/-in, 1. Februar 2015, 10:00 Uhr

Bildrechte und Personenrecht – was darf man, was nicht?

Im Zeitalter digitaler Medien werden Bilder oft gedankenlos ohne Einwilligung des Urhebers verwendet. Mehr noch: Nicht nur die Werke von Fotografen sind urheberrechtlich geschützt, auch abgebildete Personen haben ein Recht an ihrem Bild. Der nachfolgende Artikel soll aufzeigen, was geschützt ist und was unter welchen Voraussetzungen publiziert werden darf.

 

Wo darf man fotografieren – wo nicht?

Ist Ihnen das auch schon passiert: Sie zücken die Kamera um etwas zu fotografieren und werden von einem Wachmann angeraunt, dass das Fotografieren hier grundsätzlich untersagt sei? Ist das so? Grundsätzlich darf alles fotografiert werden, was öffentlich zugänglich ist oder von öffentlichem Grund aus zu sehen ist … («if you see it, you can shoot it»). Allerdings gibt es Ausnahmen, wie etwa militärische Anlagen. Es lohnt sich, vor einer Reise abzuklären, was im Gastland allenfalls heikel ist (Regierungsgebäude, Bahnhöfe, Flughäfen usw.). In US-Nationalparks beispielsweise darf man fotografieren soviel man will. Werden aber die Aufnahmen kommerziell verwertet, braucht man dazu eine Bewilligung.

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Death Valley: Das Fotografieren in US-Nationalparks ist grundsätzlich erlaubt. Werden die Bilder kommerziell genutzt (Bildband, Modeaufnahmen), braucht es dazu eine Genehmigung. Foto: Werner Rolli

Wird Privatgrund betreten, um die Aufnahme zu machen, ist dies problematisch. So kann z.B. in einer Ausstellung oder einem Park u.U. fotografiert werden, der Besitzer/Gastgeber kann das Fotografieren aber auch verbieten. Unter Privatgrund fallen auch Einkaufszentren, Bahnhöfe, die SBB, in Flugzeugen oder die Gelände von Sport- und Musikveranstaltungen, deshalb ist dort eine Bewilligung notwendig. In der Regel wird das Fotografieren aber geduldet, solange es sich nicht um kommerzielle Aufnahmen handelt (Erinnerungsbild, Selfie usw.).

Eine Ausnahme stellt die redaktionelle Berichterstattung dar. Bildjournalisten melden sich beim Besitzer bzw. dem Veranstalter an, können sich ausweisen und haben in der Regel einen klaren Auftrag.

 

Bauwerke und Kunst im öffentlichen Raum

Bauwerke geniessen – zumindest in der Schweiz – keinen urheberrechtlichen Schutz und dürfen deshalb fotografiert werden (siehe Panoramafreiheit). Dies gilt selbst dann, wenn das Bild kommerziell verwendet wird, z.B. auf einer Postkarte, Bildband oder einer touristischen Werbung. Selbst ein Firmensitz darf fotografiert werden, (z.B. Swisscom, UBS), aber das Gebäude selbst, bzw. das Firmenlogo, darf nicht für Werbezwecke missbraucht werden (Beispiel: Telefonsex mit Swisscom-Logo).

Andere Länder, andere Sitten: Lange Zeit war es verboten, Bilder mit dem Eiffelturm (kommerziell) zu nutzen. Das Urheberrecht am Turm selbst ist unterdessen erloschen. Untersagt ist jedoch die Verwendung von Nachtaufnahmen (des Eiffelturms), weil die Lichtshow urheberrechtlich geschützt ist. Unter diese Sonderregelung fallen auch andere Gebäude, wie etwa das Chrysler Building in New York oder das Museum of Modern Art in Bilbao.

Die Panoramafreiheit ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts (von Künstlern / Architekten an ihrem Werk). Sie erlaubt, Gebäude oder auch eine bleibende Installation, die grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, aber von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl die Fotografie selbst wie auch ihre Veröffentlichung.

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Panoramafreiheit: Casa Senevita Aarau; Postkartenserie Wakkerpreis 2014. Auftrag: Stadt Aarau. Agentur Baldinger & Baldinger, Foto: Werner Rolli

In der Schweiz dürfen Werke, die sich bleibend auf allgemein zugänglichem Grund befinden, frei abgebildet werden. Die Abbildung darf laut Gesetzestext «angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden» (Art. 27 Abs. 1 URG – Werke auf allgemein zugänglichem Grund). Allerdings besagt Abs. 2, dass die Abbildung «nicht dreidimensional» (als Modell) und «auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original» verwendet werden darf.

 

Innenräume

Innenräume gehören nicht zur Öffentlichkeit. Deshalb sind kommerzielle Aufnahmen von und in Innenräumen nicht automatisch, sondern meistens nur mit Bewilligung erlaubt. Zudem sind Kunstwerke urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht so fotografiert werden, dass sie originalgetreu reproduziert werden können. So untersagte ein US-Gericht, dem Fotografen Richard Prince die Verwertung von Aufnahmen des Fotografen Patrick Cariou, die er ohne Genehmigung benutzt und nur minimal verändert hatte. Richard Prince (der auch Ausschnitte aus Hannes Schmids Marlboro Plakaten fotografiert und verkauft hat) hatte Kopien von Fotografien aus Carious Buch als Grundlage für seine Bilder eingesetzt, die er mit primitiven Schnitten, Farbe oder Collage-Elementen verfremdete. So steckte er einem Rasta-Mann im Wald eine E-Gitarre in die Hände und verpasste ihm mit kindlichen Kreisen ein maskenhaftes Gesicht.

Aufnahmen in Museen sind oft auch deshalb verboten, weil die Exponate (z.B. Ölgemälde), durch den Einsatz von Blitzlicht die Farbqualität beeinträchtigt werden könnte. Wird im Rahmen einer Berichterstattung fotografiert, ist das wiederum zulässig, allerdings wird man dann eher den/die Künstler mit ihren Werken oder einen Blick in die Ausstellung zeigen (oft mit Publikum, das die Werke bewundert …).

Ein Erinnerungsbild im Museum (wie dem Verkehrshaus in Luzern) ist in der Regel unbedenklich, solange sie nicht kommerziell verwertet wird. Für eine kommerzielle Verwertung ist ein Property Release notwendig.

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Museum: Eine Erinnerungsaufnahme im Rittersaal eines Museums ist unbedenklich. Für kommerzielle Aufnahmen ist eine Genehmigung (Property Release) notwendig.

Konzertaufnahmen namhafter Künstler unterliegen strengen Regeln. Wer die Show von Bruce Springsteen oder den Rolling Stones fotografieren will, muss vom Konzertveranstalter eine Bewilligung anfordern (Akkreditierung). Diese Aufnahmen dürfen lediglich im Zusammenhang mit der Berichterstattung publiziert werden. Eine kommerzielle Verwertung, z.B. als Poster, auf T-Shirts und Kaffeetassen, ist untersagt. In kleineren Klubs mit weniger bekannten Bands ist alles etwas einfacher. Trotzdem sollte man sich mit den Musikern absprechen und Bilder als Gegenleistung anbieten. Manchmal zeitigt das ganz überraschende Resultate (CD-Cover, Publikation im Ausland usw.). Klassische Konzerte und Theater dürfen in der Regel nur bei den Proben fotografiert werden, die Veranstalter laden dann zu sogenannten Stellproben. Hier geht es ganz klar auch darum, Publikum und Künstler während der Vorstellung nicht zu stören.

 

Personen, Porträts, Models

Kompliziert wird es, wenn Personen fotografiert werden. Hier gilt es unterschiedliche Rechte und Ansprüche zu beachten. Für die Arbeit mit Models braucht es klare Absprachen und Verträge (Model Release), welche den Zweck der Aufnahmen, die Entschädigung sowie den Publikationsanspruch (wie oft und in welchem Zusammenhang das Bild publiziert werden darf) und ähnliches enthalten. Bei minderjährigen Modellen braucht es die schriftliche Einwilligung der Eltern.

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Porträt Highkey: Bei Aufnahmen mit Models ist eine schriftliche Vereinbarung (sogenanntes Model Release) die wichtigste rechtliche Voraussetzung – zum Schutz beider Seiten. Foto: Werner Rolli

Grundsätzlich tritt ein Model, das sich gegen Entgelt fotografieren lässt, seine Rechte ab. Der Fotograf darf sich an diesen Aufnahmen aber nicht unverhältnismässig bereichern (z.B. TFP-Bilder für zigtausend Franken an eine Werbeagentur verkaufen …) [TFP = «Time for Print», kostenloses Shooting mit Bilder als Gegenleistung]. Bei Aufnahmen für Firmenbroschüren, Geschäftsberichte usw. ist ein Model Release dringend zu empfehlen und zwar von Mitarbeitenden genauso wie von allfälligen Kunden.

 

Das Recht am eigenen Bild

In der Schweiz wird das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden und damit im ersten Teil des Zivilgesetzbuchs sowie im Bundesgesetz über den Datenschutz geregelt. Mit Entscheid vom 27. Mai 2010 erkannte das Schweizerische Bundesgericht, dass Name, Bild und Stimme nicht zum Kernbereich menschlicher Existenz gehören und dass das Recht am eigenen Bild (einschliesslich des Rechts an Bildern, die Handlungen darstellen, welche in die Intimsphäre eingreifen) daher Gegenstand verbindlicher vertraglicher Verpflichtungen sein kann. Daher wies es beispielsweise die Klage einer Frau ab, die ihre vertraglich erteilte Einwilligung der Veröffentlichung pornografischer Bilder von ihr im Internet nicht mehr gelten lassen wollte.

Für die redaktionelle Berichterstattung wird in der Regel keine Einwilligung benötigt, insbesondere dann nicht, wenn an einer Veranstaltung fotografiert wird. Allerdings könnte es dann Probleme geben, wenn die Fotografie als ausforschend angesehen werden kann, also ein gezieltes (voyeuristisches) Eindringen in das Privatleben darstellt oder wiederum blossen Werbezwecken dient. Auch eine auf Emotionen abzielende Sensations- und Skandalberichterstattung ist nicht zulässig (z.B. Unfallopfer, kompromittierende Situationen …). Kinder geniessen höheren Schutz als Erwachsene (immer mit Eltern verhandeln). Prominente (Politiker, Künstler, Sportler usw.) können, wenn sie sich in der Öffentlichkeit aufhalten, fotografiert werden. Doch selbst hier gilt; dass die Privatsphäre gewahrt werden sollte (Prinzessin Caroline Urteil).

 

Street Photography

Mit der Street Photography betreten wir ein sehr heikles Territorium. Dieses Genre lebt davon, Strassenszenen so abzubilden, dass niemand bemerkt, dass er/sie fotografiert wurde. Die Bilder sollen das Leben ungekünstlet und ungeschminkt wiedergeben. Doch grundsätzlich gilt: Wer ein Foto veröffentlicht, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen ist, braucht deren Einverständnis. Das stellt Fotografen, die sich auf die Strassenfotografie spezialisiert haben, vor besondere Herausforderungen. So wurde unlängst eine Aufnahme von Espen Eichhöfer (Agentur «Ostkreuz») aus einer Ausstellung im Ausstellungshaus «C/O Berlin» auf Begehren einer abgebildeten Dame entfernt. Sie sah durch die Aufnahme ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Das letztinstanzliche Urteil steht zur Zeit noch aus.

Andererseits hat ein Gericht in den USA zu Gunsten des Fotografen Philipp Lorca DiCorcia entschieden. Er hatte Passanten ohne deren Wissen in Nahaufnahmen fotografiert. Die Bilder wurden in einer renommierten Galerie gezeigt und zum Kauf angeboten. Dagegen wehrte sich Erno Nussenzweig, mit der Begründung, seine Privatsphäre und seine religiösen Gefühle seien missachtet worden. Ausserdem beweise der Verkauf der Bilder, dass der Fotograf kommerzielle Zwecke verfolgt habe. Das Gericht verneinte die Verletzung der Privatsphäre (die Aufnahmen entstanden am belebten Times Square), ebenso wie das Argument der religiösen Integrität. Schliesslich gestand das Gericht dem Fotografen zu, dass auch ein Künstler (der sich über Monate hinweg dieser Arbeit gewidmet hatte) irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten muss. Die Aufnahmen wurden nicht zu Werbezwecke verwendet, sondern lediglich als künstlerisches Projekt angefertigt.

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Herbstmesse: Die Personen auf diesem Bild sind Beiwerk und zudem nicht erkennbar, deshalb ist die Publikation unbedenklich. Foto: Werner Rolli

Wenn Menschen zufällig, als Beiwerk zu sehen sind (z.B. vor Sehenswürdigkeiten) ist das unbedenklich (Ausnahme: Werbekampagne). Versammlungen, Demos usw. sind ebenfalls problemlos. Wichtig ist aber, dass eine grosse Menge von Personen auf dem Bild das Gleiche tut – einzelne dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen. Es gilt aber auch, dass das Einholen einer Zustimmung für den Fotografen zumutbar sein muss.

 

Copyright und Urheberrecht

Copyright ist das anglo-amerikanische Wort für Urheberrecht. Zum Erwerb des Urheberrechts muss jedes Exemplar des Werkes, das geschützt werden soll, den Copyright-Hinweis bzw. das ©- Zeichen mit Jahreszahl der ersten Veröffentlichung und dem Namen des Berechtigten tragen.

In der Schweiz ist das nicht so einfach. Hier ist ein Werk dem Gesetz nach nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es unabhängig von seinem Wert oder Zweck eine geistige Schöpfung der Literatur oder Kunst darstellt, die individuellen Charakter hat. Der Urheber ist der Ersteller des Werkes, er darf über Art und Dauer einer Veröffentlichung verfügen. Wer sich in seinem Urheberrecht verletzt sieht, muss sich sein Recht vor Gericht erstreiten – mit ungewissem Ausgang, wie die Beispiele Max Messerli und Gisela Blau zeigen.

Sowohl bei einer Verwendung von Bildern in Drucksachen wie Flyern oder Broschüren, als auch bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet gilt das Urheberrecht: Die Bilder gehören grundsätzlich dem Ersteller.

Das Urheberrecht gehört auch dem Ersteller, wenn dieser den Auslöser nicht selbst betätigt. So kann zum Beispiel im Rahmen eines Kunstprojekts eine Kamera fern- oder computergesteuert werden. Da der Künstler die Idee dazu hatte und wahrscheinlich auch die Kamera installiert und die Steuerung programmiert hat, kann er das Urheberrecht beanspruchen. Ähnlich verhält sich der Fall in einem Angestelltenverhältnis, wenn ein Mitarbeiter oder Assistent die Kamera bedient. Diese Fragen sollten aber unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Kauft eine Werbeagentur die Bilder (Buy Out) gilt das Nutzungsrecht als abgetreten. Der Fotograf kann das Bild nicht weiter verwenden, ausser zur Eigenwerbung in einem Portfolio.

 

Einfacher Lichtbildschutz

Neben dem Urheberrecht, das Kunstwerke schützt, kennt Deutschland seit Jahrzehnten einen sogenannten Lichtbildschutz. Der Berufsverband Schweizer Berufsfotografen hat anlässlich der letzten Revision des Urheberrechts im Jahre 2007 versucht, den einfachen Lichtbildschutz auch in der Schweiz im Gesetz zu verankern. Das wurde leider – wie auch das Folgerecht – vom Parlament abgelehnt. Auf der positiven Seite hat das Parlament auch einen Produzentenartikel (automatische Abtretung des Urheberrechts an den Auftraggeber) abgelehnt.

 

Digitale Arbeiten

CGI (computergenerierte) Bilder fallen nicht automatisch unter das Urheberrecht im Sinne von Fotografien. Wer ein CGI-Bild schützen will, muss nachweisen können, dass es sich um eine eigenständige geistige Schöpfung handelt (Kunstbegriff). An Bildmontagen, bzw. digital bearbeiteten Bildern hingegen können u.U. eigene Rechte des Bildbearbeiters abgeleitet werden. Der Bildbearbeiter muss dann aber eigenständig arbeiten und nicht nur der verlängerte Arm des Fotografen sein.

 

Bilder im Web

Niemand darf für seine eigene Webseite oder Blogs und andere Publikationen wie Broschüren oder Zeitungen/Zeitschriften einfach via Google-Bildersuche Fotos auf die eigene Festplatte kopieren und diese dann verwenden. Mit der Information im Seitenbalken «Die Bilder sind möglicherweise urheberrechtlich geschützt» sichert sich Google rechtlich ab. Vom Urheberrecht ausgeschlossen ist der Eigengebrauch: Jedes (fremde) Bild darf beispielsweise als Poster in der eigenen Küche aufgehängt werden.

Der Kauf einer Lizenz ermöglicht die Verwendung eines Fotos. Bildagenturen wie Keystone, Getty Images oder istockphoto bieten Bilder zur Lizenzierung an. Mit einer Lizenz kauft man ein Bild aber nicht vollumfänglich, sondern lediglich ein gewisses Nutzungsrecht. Im Lizenzvertrag werden dazu Zweck, Dauer und Reichweite der Veröffentlichung definiert. Redaktionelle Bilder dürfen nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Sie können erkennbare Marken, Orte oder Personen enthalten, für die keine Freigaben vorliegen. Sie können für Blogs, Zeitungen, Zeitschriften und allen anderen nicht-werblichen Anwendungen genutzt werden.

Heikel ist das Posten von Aufnahmen, die im Auftrag angefertigt wurden, auf Facebook. Leider gibt es noch einen Präzedenzfall, kein Gerichtsurteil auf das man sich stützen könnte. Die Gesetze hinken der Entwicklung von Social Media hinterher. Im Zweifelsfall ist aber davon abzuraten, Bilder, deren Rechte nicht einwandfrei geklärt sind, auf Facebook, Twitter usw. zu publizieren.

 

Creative Commons

Mit «Creative Commons» können Urheber von Fotos, Videos, Musik, Texten, Gedichten, Kunstwerken usw. in wenigen Klicks Lizenzen für die Weiterverwendung ihrer Werke erstellen. Sie können selber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen ihre Werke veröffentlicht und weiter verwendet werden dürfen. Nutzer wissen danach exakt, wofür und wie sie diese Werke benutzen bzw. Weiterverwenden dürfen oder eben nicht. Die Lizenzen sind einfach verständlich und gratis. Symbole visualisieren die Lizenzen. Sie sind in über 60 Sprachen erhältlich und weltweit rechtsgültig.

Creative Commons Lizenzen unterstützen eine Kultur des Teilens und der Weiterentwicklung. So können Werke einfacher geteilt, verändert und wieder verwendet werden. Dazu verzichten Urheber auf gewisse Rechte und können mit ihren Werken trotzdem weiterhin Geld verdienen.

Nach dem Motto «some rights reserved» (einige Rechte vorbehalten) – stehen die Lizenzen als Konzept zwischen dem traditionellen Urheberrecht bzw. Copyright (all rights reserved) und dem Public Domain (PD). Weitergehende Infos unter: http://www.creativecommons.ch/wie-funktionierts

 

Quellenangabe zwingend

Auch wenn Bilder von befreundeten Institutionen/Personen zur Verfügung gestellt werden, sollte die Publikation mit einer Quellenangabe und/oder Link versehen werden. «Bild: zVg» macht sich nicht wirklich gut.

Korrekterweise werden in der Regel Fotograf, Agentur und Quelle genannt, z.B. «Hans Muster, AFP, Keystone» oder «Hans Muster, Landwirtschaftsschule Musterstadt».

Bilder, die zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht weitergegeben werden. Bilder, für die ein Honorar bezahlt worden ist (oder eine Gebühr wie bei Bilder aus Agenturen/Websites), dürfen in der Regel nur einmal, in einer Publikation verwendet werden.

Werner Rolli

36 Kommentare zu “Bildrechte und Personenrecht – was darf man, was nicht?”

  1. Eine schöne Übersicht zu den relevanten Themen. – Danke schön!
    Mich würde interessieren wie die Rechtslage ist, wenn ich bspw. an einer Hochzeit eine Personengruppe funktioniert (Gäste), welche als Eyecatcher dienen (z.B. Auffangen eines Blumenstrausses, welches von der Braut geworfen wurde). Kann ich dann dieses Bild von der Gästegruppe auf meiner eigenen Website (Portfolio) verwenden, oder braucht es rein juristisch gesehen eine Freigabe von den einzelnen Personen?

  2. Guter Bericht! Sogar CC berücksichtigt (was viele vergessen)…
    @A.Volmar: Ich sehe Ihr Beispiel – obwohl es juristisch eine Grauzone ist – als unproblematisch. Die Leute wissen, dass sie fotografiert werden und könnten sich dem auch entziehen. Zudem: „Wo kein Kläger, dort kein Richter!“ Schlimmsten Fall werden Sie halt gebeten, das Foto zu entfernen. Das Gesetzt berücksichtigt sozusagen den Fall, dass jemand hätte damit rechnen müssen, fotografiert zu werden.

  3. Vielen Dank für diese umfangreiche Zusammenfassung.
    Der grosse Umfang der Regelung zeigt leider auch die Hauptproblematik. Kaum Jemand liest sich diese Regelung im Detail durch. Die wenigsten Leute scheren sich um Regeln, nach dem Motto „das wusste ich nicht“. Die Verlierer sind alle die von der Fotografie leben oder es als ambitioniertes Hobby betreiben.
    In Deutschland hat sich die Lage per 1.2.2015 anscheinend klammheimlich verschärft (http://www.fotomagazin.de/praxis/tipps-tricks/fokus-fotorecht-neues-gesetz-fuer-strassenfotografen) Insbesondere die Streetfotografie Fotografen werden in Zukunft einen schweren Stand haben.

  4. In Deutschland gibt es seit Kurzem die besondere Herausforderung, dass Bilder, die jemanden zu seinem Nachteil wiedergeben, strafbewehrt sind. Ausgenommen scheinen Bilder von Rotlichtsündern im Strassenverkehr. Letzters ist aber noch nicht letztinstanzlich abgesichert.

    1. Das halte ich für fast am WICHTIGSTEN von alledem. Es ist eine mobbing-Möglichkeit von ungeahntem Ausmass, jemanden so blosszustellen. Ein Augenblick zu verewigen über welchen viele hunderte lachen können.

  5. Danke für den spannenden Bericht. Da ist schon mal das wichtigste drin. Von CC bin ich gar nicht begeistert und rate jedem Fotografen ab, seine Bilder gratis zu lizenzieren. Damit schaufeln wir unser eigenes Grab.

  6. Besten Dank für den Bericht. Könnt ihr noch die Quellenangaben respektive gesetzlichen Grundlagen im Schweizer Recht dazu liefern? Dann wäre es perfekt.

  7. Unwissen schützt nicht… danke für die Recherchen und die Berichte.
    Wie sieht es aus, mit dem Teilen und somit verbreiten von Vermisstanzeigen in social media (facebook usw.)? Da macht sich im Grunde der Urheber bereits schuldig?

  8. Danke ist interessant . Ich suchte aber konkret:
    Verkehrsunfall… (ich bin an einen Verkehrsunfall herangelaufen – bin „Feriengast“ – musste dort durchgehen, damit ich zu einem Blumenladen gelangte. Das Auto hatte ich in der Umfahrung parkiert, da der Blumenladen in der Sperrzone lag – die Blumenfrau hat übrigens gesagt: dass nun das Geschäft tot sei… was auch für die anderen Läden dort galt…).
    Aus „Deformation professionelle“ (Versicherung/RV) machte ich 2 Fotos von Weitem von der Verkehrssituation/Unfall und 1 nahe vom Blechschaden der beiden Fahrzeuge, die stark zerstört waren. Verletzte Personen habe ich keine bemerkt (es waren zwei Ambulanzen dort).
    Nun kam ein Feuerwehrmann (die Feuerwehr hat die Strassensperrung vorgenommen) und sagte mir ich dürfe nicht fotografieren, ich müsse die Bilder löschen. Wegen Persönlichkeitsschutz sagte er. Dann kam eine Polizistin und fragte, ob ich Personen aufgenommen habe, was ich verneinte. Sie liess mich dann ziehen und sagte noch ich sähe ja dann vermutlich Morgen in der Zeitung ein Bild…
    Zuhause versuche ich mich nun schlau zu machen, was rechtlich stimmt.
    – mE war ich im öffentlichen Raum, allerdings in einem abgesperrten Stück der Strasse
    – ich habe aber die Rettungskräfte nicht behindert, ich war zu Fuss und habe nur kurz ein Foto gemacht (nahe) – das Foto von Weitem haben sie gar nicht bemerken können
    – darf ich als Privatperson Fotos machen?
    – wenn nicht: ist es so, dass ein Polizeifotograf dann das Unfallfoto weitergibt?
    – wie wäre das, wenn ich selber ein Fotograf wäre (also Berufs-)
    Ich habe bereits verschiedene Situationen in meinem Leben erlebt, wo die Polizei etwas sagte, dass nicht stimmte, bezw. wo die Polizei meinte „sie sei im Recht“. (was wir ja wissen, dass das manchmal nicht genau so ist).
    – M.E. wäre eine Verletzung der Persönlichkeit erst dann, wenn ich mit diesen Fotos den Unfallopfern Schaden zufügen würde. (eine Publikation in der Zeitung wäre allerdings praktisch gleichbedeutend – normalerweise werden Namen geändert oder abgekürzt und die Nr.Schilder unkenntlich gemacht.
    Für sachdienliche Hinweise und, oder, Quellen bin ich dankbar.
    Freundliche Grüsse, Roland

    1. Grüsse dich,
      Wenn du Fotos von einem Unfall machst wird dir Voyorismus nahegelegt.

      Doch viel eher: Datenschutzverletzung wenn die Kennzeichen der Autos ersichtlich sind.

      Personen können verlangen, dass ihr Bild gelöscht wird. Egal ob öffentlicher Platz oder nicht.
      Wenn du den Unfall fotografierst u Feuerwehrleute sperren den Platz ab zielst du ja auch auf die Dienst tuenden Feuerwehrleute…und somit kommst du mit deinem Foto in den Bereich des “ Persönlichkeitsrecht=Datenschutz“

      Wenn du irgendeine Strassenscene fotografierst, ohne speziell eine bestimmte Person im Blickfeld zu haben, dann könntest du “ Glück“ haben….wenn aber eine Person auf diesem Bild findet, – nein- er/sie möchte nicht publiziert werden, dann musst du das Bild löschen.

      Oder du versuchst mit der Person zu reden und bietest ein Abzug als “ Erinnerung“ an.
      Klingt seltsam. Hat aber schon gewirkt.

      Das Recht am Bild , bleibt immer beim Fotografen .
      Aber das Persönlichkeitsrecht bleibt bei der Person.
      Daher : willst ein Foto publizieren…immer Einwilligung holen. Nach 2-3 Bildern…mit Angebot auf einen Abzug des gelungenen Bildes.

      Fotorechte: auf der Website des Bundes findest du ( rechtes Fenster) alle Infos zu Urheberrechte, Fotorechte etc

      1. Hallo zusammen
        Das verlangt nach Präzisierung. Meine Interpretation der in der Schweiz gültigen Gesetze wäre:
        – jede/r darf in der genannten Situation Fotos machen, aber nur ein/e Foto-Journalist/in dürfte solche Fotos ohne die Einwilligung darauf erkennbarer Personen veröffentlichen
        – niemand kann in so einer Situation verlangen, dass die Bilder von der Kamera gelöscht werden müssen – das gilt nur für bereits publizierte Bilder
        – ironischerweise hat der/die Fotograf/in in der Schweiz zur Zeit überhaupt keine Rechte mehr an solchen Fotos, wenn sie mal publiziert sind – und das gilt auch für Berufsleute (vgl. auch http://www.fotografie-urheberrecht.com/)

  9. Guten Tag
    Darf ich eine Fotografie, die in einem Heft publiziert ist, als Vorlage für ein Gemälde nutzen, das verkauft wird?
    Wie ist die Rechtslage bei Fotos aus dem Internet?
    Danke für eine Rückmeldung.
    Hitti

    1. Fotos darf man IMMER in Gemälde ‚übersetzen‘, dh. diese als Vorlage für Deine eigene malerisch/zeichnerische Interpretation nutzen.
      Das ist gebräuchlich in der Kunst. Denn es ist nicht mehr das Foto, es ist ‚übersetzt‘.
      Schwieriger ist es wenn man das Foto das man klaut nur durch den digitalen Fleischwolf zieht und sich nicht genügend von der Vorlag entfernt, dass es ‚was anderes‘ wird.

      Ich bin in der Kunst seit 30 Jahren, daher kenn ich den üblichen Umgang. Es wird oft übersetzt – damit ist nicht ‚kopieren‘ gemeint, sondern eher ‚kontextualisieren‘ – man bezieht sich inhaltlich/formal/stilistisch/historisch… etc auf ein Bild – vereinnahmt es und schafft/erweitert den Kontext um seine ‚Beigabe‘.

  10. Bin auf der suche nach rechlichen aspekten auf diesen bericht gestossen. danke dafür. einige fragen beantwortet, aber ich habe noch keine schlüssige antwort zu folgender situation:
    veranstalter einer sportveranstaltung seien dies für Mensch oder tier vorwiegend im freizeitbereich engagieren oft einen fotografen der dann die bilder auf seiner hp per stk. zum verkauf anbietet. ist das ein exklusivrecht oder kann spontan ein zweiter fotograf vor ort kommen der ebenfalls vom selben event bilder macht und sie dann auch veräussert? gibt es hier eine grundlage?

    1. Wenn es eine öfffentliche Veranstaltung war und diese nicht explizit auf Bildrechte hinweist, kann jeder Fotos machen und anbieten. Allerdings düfen keine dominierenden Personen erkennbar sein oder so aufgenommen sein, dass sie sich wegen Verungimpflichung beschweren können.

  11. Guten Tag, wenn ich auf einem Fischmarkt in Italien im Urlaub ein Verkäufer und eine Käuferin fotografierte. Da habe ich natürlich keine Zustimmung der beiden, obwohl mich ja beide gut bemerkten. Der Markt wird gerne als Fotosujet genutzt. Darf ich diese Bild für eine Bilderausstellung benutzen?

    1. Wenn auf Ihren Bildern Personen dominieren, deren explizite Zustimmung Sie nicht haben, ist in der EU schon der Besitz strafbar. Eine öffentliche Ausstellung wäre dann ein extremer Verstoss.
      Anwälte haben nach dem neuen EU-Gesetz viel Arbeit bekommen 😉

      1. In manchen deutschen Bundesländern ist schon die Anfertigung einer Aufnahme verboten, wenn es sich bei dem Motiv nicht um Familienangehörige handelt oder der Fotograf nicht der Presse zugeordnet werden kann. Von dem Verbot sind auch analoge Aufnahmen betroffen.

      2. Strafbar ist Unsinn, strafbarer Besitz ebenfalls. Man sollte sich schon informieren!

        Was Sikke Loling hier drunter behauptet, ist ebenfalls von Unkenntnis geprägt, da es in den Rechtsbereichen, die für das Fotografieren einschlägig sind, keine Zuständigkeit der Bundesländer gibt.
        Und von einem wie auch immer gearteten „Verbot“ kann ebenfalls nicht die Rede sein.
        Hier werden juristische Kategorien völlig wahllos durcheinandergewürfelt.

        Allerdings ist dieses Küchen-Rechtsverständnis genau das, dem man allenthalben begegnet: „Sie dürfen MEIN Haus“ nicht fotografieren!! Das ist VERBOTEN!!!“

      3. Es wird aber in der Kunstpraxis ganz anders gehanhabt.
        Schüchtern Sie die Menschen nicht ein. Viele sind Hobby Fotografen oder dann auch richtige KünstlerInnen. Die fotografiere nicht herum um genau DIE Personen auf dem Foto zu haben. Meist haben sie ein Konzept, eine Absicht die über die einzelne Foto und Abbildung hinausgeht!
        Solang die Leute entspannt das zulassen – gibts gar kein Problem wenn SIE draus keins machen.
        Selbst kleine Kinder sind oft Motive von Hobbyfotografen – und was ist falsch dran? Manche Eltern sind stolz dass ihre Kindchen in einer Sammlung von Fotografen oder Künstlern sind…

  12. In der Strassenfotografie sollte man nun rasch umdenken. Und wer ist Schuld? Instagram & Co. Bruce Gilden ist nach diesem Bericht quasi ein Straftäter. Oder haben Magnum-Fotografen eine spezielle Lizenz? 😉

    Häh?Aha.

  13. Guten Tag
    Ich bin zurzeit oft auf den Strassen mit einem Teleobjektiv unterwegs. Ich will Menschen porträtieren, in ihren für sie natürlichen Lebenssituationen (Alltagssituationen). Nun bin ich aber unsicher, da ich von verschiedenen Quellen Informationen erhalten habe. Darf ich diese Personen, ohne ihre Einwilligung fotografieren? Darf ich die Bilder für mein Portfolio, Schule, Instagram oder Bewerbungen benutzen?

    1. Ich persönlich würde DAS nicht machen. Weil ich 30 Jahre Kunst mache (oft Video) und ich Menschen NAHE nicht systematisch fotografieren könnt – ausser mit ihrer Zustimmung.
      Ich kenne aber viele Situationen wo ich Videoaufnahmen mache und einen Menschenflow aufnehme, manchmal nur beiläufig oder auch geziehlt. Jedenfalls hinzoomen und jemand gestochen scharf nahe aufzunehmen – empfinde ich als einen etwas unagemessene Annäherung und fast Eingriff in die Privatssphäre. Es ist also durchaus die Dosis (an Schärfe und Nähe) die hier von OK zu NICHT mehr so OK kippen lässt.

      Aber alle Künstlerinnen haben da andere Grenzen. Ich überprüfe sie immer … anders kann ich gar nicht arbeiten. Ich frag mich immer, ob ich zu nahe gehe.

  14. Hallo, ich wurde als ich mit dem angeschriebenen Firmenauto auf der Strasse gefahren bin, von einer mir fremden privaten Person gefilmt/fotografiert. Als ich die Person angesprochen habe ob sie eine Aufnahme von mir gemacht hat, hat sie dem zugestimmt. Ich habe die Person gebeten die Aufnahme/n zu löschen. Am Anfang hat die Person gemeint sie würde dem nicht nachkommen und danach behauptet sie hätte keine Aufnahmen.
    Darf ich verlangen das diese Aufnahmen, welchen ich nicht zustimme, gelöscht werden?

  15. Guten Tag

    Ich habe eine Frage, was passiert wenn jemand meine Bilder ohne meine Erlaubnis für seine Firma verwendet?
    Was kann ich machen? Darf ich direkt betreiben?

    Danke für Feedbacks.

    Beste Grüsse
    Edward

  16. Sehr gute Zusammenstellung der wesentlichen Fragen. Was mich aber noch interessieren würde ist, was eigentlich als „kommerziell“ gilt. Ich glaube, in Deutschland genügt es schon, wenn man ein kommerzielles Angebot auf der Website hat (z.B. einen Kurs oder Fotos zum kauf anbieten), dass alle gezeigten Bilder einen kommerziellen Charakter erhalten (sie dienen als Werbung für das Angebot). Dann wären sehr viele Fotos auf dem Internet kommerziell.
    Ein zweiter Punkt: Bisher war ich der Meinung, dass wenn in der Schweiz ein Bild den Anspruch für das Urheberrecht erfüllt (mit genügender Schöpfungshöhe), es auch automatisch das Urheberrecht erhält und kein Copyrightzeichen mit Namensnennung benötigt (sonst müssten ja auch Gemälde, Möbel und Bauten ein Copyrightzeichen haben).

  17. dürfen dritte, eine privat genutze liegenschaft ungefragt auf einem fremden facebookprofil abbilden. und wenn nein, welcher gesetzesartikel käme da zur anwendung?

    1. Auf diese Fragestellung gibt es keine allgemeingültige Antwort. In allen Ländern mit sogenannter Panoramafreiheit dürfen Bilder von öffentlichem Grund aus ohne Hilfsmittel auf üblicher Augenhöhe gemacht werden, es sei denn, das Objekt sei urheberrechtlich geschützt. Ein schönes Beispiel für einen solchen Fall ist der Eiffelturm in Paris. Der darf tagsüber frei fotografiert werden, wenn die Beleuchtung eingeschaltet ist, jedoch nicht mehr, weil diese noch urheberrechtlich geschützt ist. Allfällige Strafzahlungen können auch im Ausland eingetrieben werden, falls man in eine Kontrolle gerät. Grundsätzlich sollte man die Frage mit dem Fachanwalt seines Vertrauens abklären.

  18. Wir wurden heimlich von einer Führungsperson während der Mittagspause fotografiert. Diese Foto wurde an die gesamte Geschäftsleitung weitergeleitet, da es sich angeblich um eine Missachtung der Covid-Abstandsregeln handelt. Fällt das Weiterleiten an die Geschäftleitung schon unter den Begriff „Veröffentlichung“ und als Eingriff in die Privatsphäre? Dürfen Fotos von Mitarbeitern ohne ihr Wissen gemacht werden? Wo finde ich die entsprechenden Gesetze dazu. Vielen DANK!!

    1. Guten Tag. Ich habe ein Porträt (Ölbild) von mir anfertigen lassen, möchte aber nicht, dass der Urheber dieses ausstellt, weil die Ausstellung im Rahmen einer politischen Propaganda stattfinden könnte. Gilt das „Recht am Bild“ also auch für Ölbilder? Beste Grüsse. Michel

  19. Ich habe mich in der letzten Zeit über die ganze Sache schlau gemacht.
    Ich wurde beim ein- / und aussteigen aus meinem Auto von einem Tesla gefilmt (der hat 4 versteckte Kameras, die selbständig einschalten wenn jemand in die nähe kommt sogenannte Wächtermodus). Ich wollte die Videos gelöscht haben, da ich es frech finde.
    Datenschutzbeauftragte: man darf Fotos und Videos im öffentlichen Raum nicht machen aber ich kann ja nicht beweisen dass etwas gemacht wurde
    Polizei: können Sie beweisen dass aufgezeichnet wurde? Wenn nein, dann können wir auch nichts machen, ist also selbstausschliessend.
    Rechtsschutzversicherung: Wir können das nicht beweisen also können wir nichts machen bis etwas veröffentlicht wird.

    Ihr macht euch zuviele Gedanken, die Polizei macht nichts ohne Beweis!

    1. Schau mal https://www.zdf.de/politik/frontal/frontal-vom-24-august-2021-100.html (runterscrollen bis zum Abschnitt „Das Auto als Spion“).
      In der Sendung frontal21 vom 24.8.2021 ist diese Tesla-Problematik aufgearbeitet. Anlass: Ein Unfall, durch Tesla-Kameras gefilmt, konnte durch die Tesla-Zentrale einem Unfallbeteilgten für eine Klage zur Verfügung gestellt werden. Die damit verbundene Problematik wird eben erst in einer breiteren Öffentlichkeit begriffen…

  20. Guten Tag,
    Dürfen in der Schweiz botschaftliche, sowie konsularische Einrichtungen fotografiert werden auch dann wenn der Sicherheitsdienst dies verbietet? Es handelt sich bei meiner Anfrage um Bilder, welche ausserhalb des Areals der Botschaften oder eben der konsularischen Einrichtungen gemacht werden, also Ausschnitte, welche von der Strasse aus jedermann sehen kann. Besten Dank für Ihre verbindlichen Auskünfte. Ich gehe von einer kostenlosen Auskunft aus. Freundliche Grüsse Bernhard Baumann

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