Welche Bilder sind wie urheberrechtlich geschützt? In Deutschland und anderen Ländern wird zwischen einem «Lichtbild» und einem «Lichtbildwerk» unterschieden, eine Differenzierung, welche die schweizerische Gesetzgebung nicht kennt. Deshalb sind in der Schweiz viele Fotografien nicht urheberrechtlich geschützt.
Bilder und Fotos haben, vor allem durch das Internet und diverse Social Media Kanäle, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Sie stehen nicht mehr nur für das private Fotoalbum, sondern auch für die Allgemeinheit zur Verfügung und werden über Facebook, Instagram und Co. immer weiter verbreitet. Das Urheberrecht stellt jedes Bild und seinen Schöpfer unter Schutz, weshalb eine unzulässige Verbreitung hohe Konsequenzen haben kann. Wie diese ausfallen, ist unter anderem von den Gesetzen der jeweiligen Länder abhängig.
Schnappschüsse (Lichtbilder) sind in der Schweiz nicht geschützt – in Deutschland und Österreich (und anderen Ländern) jedoch schon. #135693432 | © Monkey Business – Fotolia.com
In Deutschland schützt das Urheberrecht alle Fotos. Dabei ist es egal, ob diese analog oder digital entstanden sind. Grundsätzlich unterscheidet das Urheberrecht lediglich zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke zählen zu den durch das Urheberecht geschützte Werken. Neben Fotografien können auch Werke der Musik, der Literatur, der Kunst uvm. vom Urheberrecht geschützt werden. Damit eine Fotografie als Lichtbildwerk gilt, muss es sich um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln, also eine besondere Gestaltungshöhe erreichen und eine individuelle und künstlerische Idee des Schöpfers darstellen. Die Individualität und Kreativität eines Lichtbildwerkes werden z.B. durch die Motivauswahl oder den Einsatz von Filtern, Objektiven und anderer Technik zum Ausdruck gebracht.
Das Bild von Nicolas Hayek in seiner Privatsphäre hat Berühmtheit erlangt, weil es laut dem Gerichtsentscheid vom Aargauer Handelsgericht «die erforderliche Schöpfungshöhe und Individualität nicht erreicht» und deshalb urheberrechtlich nicht geschützt ist. (Gerichtsurteil vom 29. August 2012), Quelle: Schweizer Illustrierte
Fehlt einem Bild die ausreichende Schöpfungshöhe wird es als «Lichtbild» bezeichnet. Dazu können zum Beispiel Schnappschüsse, wie Urlaubsbilder oder Familienfotos zählen. Im Gegensatz zu Lichtbildwerken dürfen Lichtbilder nachgeahmt werden, zudem sind sie weniger lang geschützt: Der Schutz von Lichtbildern entfällt nach 50 Jahren, die Frist beginnt nach der Veröffentlichung oder nach der Erstellung des Bildes, falls dieses nie veröffentlicht wurde. Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Unterschiede zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild bestehen ebenfalls bei der Berechnung des Schadensersatzes. Grundsätzlich sind in Deutschland also alle Arten von Bildern urheberrechtlich geschützt.
Gestaltete und aufwändig produzierte Werbeaufnahmen (Lichtbildwerke) sind als persönlich-geistige Schöpfung urheberrechtlich geschützt. (Foto: Dannis Savini, mit freundlicher Genehmigung)
In der Schweiz ist dem nicht so. In der Schweiz besteht der sogenannte Lichtbildschutz nicht. Das bedeutet, dass nicht jedes Foto urheberrechtlich geschützt ist. Nur, wenn das Bild eine gewisse gestalterische Individualität aufweist, wird es vom Urheberrecht geschützt. Die Kriterien nach denen diese Schöpfungshöhe beurteilt wird, sind grundsätzlich dieselben wie in Deutschland.
Um hohe Strafen bei einer Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, wird deshalb empfohlen, sich auch mit der gesetzlichen Verordnung anderer Länder bezüglich des Urheberrechts auseinanderzusetzen.
Für die Schweiz gibt es Informationen zum Thema Fotografie und Urheberrecht unter www.fotografie-urheberrecht.ch
In Deutschland klärt der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. auf seinem Ratgeberportal www.urheberrecht.de über die gesetzliche Grundlage und die Vorschriften zum Urheberrecht am Bild auf.
Über die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz
Die in der Schweiz seit drei Jahren aktive Arbeitsgruppe Lichtbildschutz versucht, im Zug der aktuellen Urheberrechtsrevision, endlich auch in der Schweiz allen Fotografien einen grundlegenden Schutz zu verleihen: Fotografien sollen, unabhängig ihrer gestalterischen Individualität, vor Bilderklau geschützt sein. Angestrebt wird eine Regelung analog zu jener in Deutschland und Österreich. In der Arbeitsgruppe sind die Fotografenverbände SBF, vfg, USPP, die Mediengewerkschaften impressum und syndicom, sowie die Bildagenturen via SAB vertreten. Weitere Infos unter: http://www.fotografie-urheberrecht.ch
Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen. Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschliesslich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an. http://www.urheberrecht.de
Es gibt auch für schweizer Fotografen die Möglichkeit gegen Urheberrechtsverletzungen bei einfachen Lichtbildern vorzugehen. Voraussetzung ist, daß das Lichtbild für eine Webseite verwendet wird, deren Angebot sich auch an User im Ausland richtet, was meist der Fall ist.
z.B. bei deutschsprachigen Internetseiten können sich schweizer Fotografen von einem Anwalt aus Deutschland oder Österreich vertreten lassen, womit das deutsche oder österreichische Recht zur Anwendung kommt.