Der «Beobachter» hat auf seiner Webseite einen Artikel über das Recht am eigenen Bild publiziert. Darin werden verschiedene Rechtssituationen angesprochen, wie die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung, Abdruck in Medien, wie man unvorteilhafte Bilder auf Facebook entfernen lässt und vieles mehr. Der Artikel schafft Klarheit zu vielen Fragen und ist sehr lesenswert.
Fragen um das Recht am eigenen Bild beschäftigen Fotografen ebenso wie Fotografierte. Besonders im Zeitalter der Smartphones und Social Medias wird ziemlich sorglos mit den rechtlichen Fragen umgegangen, deshalb ist es wichtig, in diesem Thema bewandert zu sein, bevor es zu Streitfällen kommt.
In seinem Artikel behandelt der «Beobachter» die folgenden Rechtslagen kurz und klar:
• Niemand darf das Bild einer Person ohne deren Einverständnis veröffentlichen. Doch in Zeiten von Facebook & Co. bröckelt dieser Grundsatz. Was ist erlaubt, was nicht?
• Persönlichkeitsrecht von Kindern: Wie lange dürfen Eltern über das Recht am Bild für ihre Kinder entscheiden?
• Fotos von Vereinsmitgliedern: Ich bin Mitglied in einem Verein, möchte aber nicht mehr, dass er meine Fotos verwendet. Kann ich meine Einwilligung zurückziehen?
• Bilder bei Facebook entfernen lassen: Mein Exfreund hat ohne mein Einverständnis ein uraltes Foto von mir auf seiner Facebook-Seite gepostet. Er will es nicht entfernen. Was kann ich tun?
• Mitarbeiterfotos auf Firmenhomepage: Darf mein Arbeitgeber mein Foto samt Vor- und Nachnamen auf der Firmenwebsite aufschalten?
• Abdruck in Medien: Ohne mein Einverständnis hat eine Zeitung ein Foto von mir aus dem Internet bei einem Bericht abgedruckt, obwohl der Zusammenhang nicht offensichtlich ist. Wie kann ich mich wehren?
• Heikle Fotos auf privaten Websites: Ein Foto im Internet zeigt mich in einer unvorteilhaften Lage. Was kann ich tun?
• Wiederveröffentlichung von Bildern nach dem Tod: Ein Familienmitglied ist vor etlichen Jahren wegen einer Straftat in den Fokus der Medien geraten. Darf sein Bild nach seinem Tod ohne unsere Einwilligung nochmals veröffentlicht werden?
Den Artikel finden Sie auf www.beobachter.ch.